Busse
Kategorie
Wir vermieten Busse ohne Chauffeur.
VIP-Midibus mit 17/21 Plätze 17 Plätze und 21 Plätze Mit 17 Plätze: Kat. D1 / Mit 21 Plätze: Kat. D Verbrauch 13l / 100km L 7345 x B 1993 x H 2830mm |
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Mietpreise in CHF ½ Tag inkl. 80 km 205.- 1 Tag inkl. 100 km 273.- 1 Tag inkl. 400 km 465.- 2 Tage inkl. 500 km 670.- 1 Weekend 500 km 700.- 1 Woche inkl. 1000 km 1390.- Mehrkilometer 1.30 Anhänger 80.- |
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Ausstattung: Klimaanlage und Heizung für Fahrer und Fahrgäste, Standheizung, Anhängekupplung, Fahrtenschreiber, ABS, mit und ohne Automatik-Getriebe, Tempomat, Radio mit DVD Anlage, Bildschirm.
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Reisebus mit 36 Plätze 34 / 36 Plätze Führerschein Kat. D Verbrauch 23l / 100km L 10700 x B 2500 x H 3450mm
Ausstattung: Klimaanlage und Heizung für Fahrer und Fahrgäste, Standheizung programmierbar, Reisebussitze sehr bequem mit Rücken- und Seitenverstellung, Anhängekupplung, Fahrtenschreiber, ABS, Tempomat, Bildschirm, Toilette, Kofferräume, Kühlschrank, 230V |
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Mietpreise in CHF ½ Tag inkl. 80 km 495.- 1 Tag inkl. 100 km 587.- 1 Tag inkl. 400 km 802.- 2 Tage inkl. 500 km 1442.- 1 Weekend 500 km 1525.- 1 Woche inkl. 1000 km 2266.- Mehrkilometer 1.85 Anhänger 80.- |
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Mietbedingungen:
Vermietung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der Chresta GmbH in Affoltern a/A als Vermieterin. Bei Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden zu haben und sie bedingungslos akzeptiert zu haben. 1 Fahrzeugübernahme Der Mieter übernimmt die Sache in betriebsbereitem und -sicheren Zustand. Allfälliges Zubehör ist im Mietvertrag separat vermerkt und in brauchbarem Zustand zu übergeben. Beanstandungen an der Mietsache oder deren Zubehör sind durch den Mieter bei der Übernahme umgehend an den Vermieter mittels Mängelliste zu melden. Ist der Mieter in der Annahme verspätet, so kann das Fahrzeug nach 60 Minuten weitervermietet werden. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Ist das reservierte Fahrzeug nicht verfügbar, so darf die Vermieterin ein anderes gleichwertiges oder ein Fahrzeug einer höheren Kategorie zum gleichen Preis abgeben. Die Vermieterin behält sich vor, aggressiven, ausfälligen oder negativ aufgefallenen Personen die Fahrzeugübergabe zu verweigern. 2 Mietdauer Die Mietdauer beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugrückgabe. Die Verantwortung über das Fahrzeug obliegt während der Mietdauer dem Mieter. Im Mietpreis (vgl. Ziff. 4) sind die Nutzung des Fahrzeuges während einer bestimmten Zeit und einer bestimmten Kilometerzahl inbegriffen. Mehrkilometer werden gemäss Mietvertrag und aktueller Preisliste bei Fahrzeugrückgabe verrechnet. Für das Überschreiten der Mietdauer gelten Ziff. 3b f. ½ Tag: 07.00-12.00 Uhr oder 13.15-18.15 Uhr 1 Tag: 24h 1 Weekend: Fr 12.00-So 24.00 Uhr 1 Woche: 7 Tage 3 Fahrzeugrückgabe Die Mietsache sowie sämtliches im Mietvertrag aufgeführtes Zubehör sind am im Mietvertrag vereinbarten Rückgabeort und der angegebenen Zeit in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Wird das Mietfahrzeug ausserhalb der regulären Öffnungszeiten zurück gegeben stellt das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Gelände und das Deponieren der Schlüssel zuhanden der Vermieterin im Schlüsselkasten eine Rückgabe dar so ist der Mieter für sämtliche am Fahrzeug entdeckten Schäden haftbar. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurück, so hat er die Kosten für den Kraftstoff zu ersetzen: Tagespreis an der Betriebstankstelle. Bei anderweitiger nicht ordnungsgemässer Rückgabe von Sachen und/oder deren Zubehör, haftet der Mieter nach Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3a Vorzeitige Rückgabe Der Mieter kann das Fahrzeug auf Anfrage früher als vereinbart zurückgeben. Die Vermieterin kann eine Reduktion auf den Mietpreis nur dann aussprechen, wenn das Fahrzeug weitervermietet werden kann. In allen anderen Fällen sind die vereinbarten Mietkosten geschuldet. 3b Verspätete Rückgabe Ist es dem Mieter nicht möglich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt oder am vereinbarten Ort zurückzugeben, so ist er verpflichtet, dies frühzeitig zu melden. Der Mieter verpflichtet sich, für jede angebrochene Stunde CHF 100.- Konventionalstrafe zu bezahlen. Dies wird direkt mit der Kaution verrechnet. Kann der Mieter sein Unverschulden nachweisen, so sieht die Chresta GmbH von einer Konventionalstrafe ab. Im Fall einer frühzeitigen Kontaktaufnahme (1 Arbeitstag vor Ende der Mietdauer) kann die Mietdauer bei ausreichender Verfügbarkeit nach Ziff. 3c verlängert werden. In jedem Fall haftet der Mieter bei der Rückgabe für alle der Vermieterin entstehenden Schäden. 3c Verlängerung der Mietdauer Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin zulässig. Eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder das Vorführen des Wagens an einer Fahrzeugrücknahmestelle können verlangt werden. Des Weiteren gelten alle bereits bestehenden Verpflichtungen und Bestimmungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis. 4 Mietkosten Der Mietpreis berechnet sich nach der aktuellen Preisliste der Vermieterin sowie vereinbarter Kilometerzahl. Zusätzlich wird bei Mietbeginn eine Kaution verlangt: 25% der für die Mietdauer anfallenden Kosten, mindestens CHF 500.- 4a Inbegriffene Leistungen In den Mietkosten inbegriffen sind eine Fahrzeuginstruktion, vorgeschriebene Betriebs- und Zulassungsausrüstung, sowie ein Parkplatz für Ihr Privatfahrzeug während der Mietdauer. 4b Inbegriffene Versicherungen Im Mietpreis inbegriffen ist der Standard Haftpflichtsversicherungs- und Volkaskoversicherungsschutz mit einem Selbstbehalt von CHF 500.- (Haftpflicht) und CHF 1‘000.- (Kasko). Ein allfälliger Bonusverlust ist im Schadensfall durch den Mieter auszugleichen. 4c Zahlungsart Die voraussichtliche Gesamtmiete, die Kaution sowie allfällig Zusatzleistungen sind der Vermieterin bei der Fahrzeugübernahme oder gemäss spezieller Vereinbarung in Landeswährung zu bezahlen. Bei kurzfristigen Buchungen (3 Wochen vor Mietbeginn) ist der gesamte Mietbetrag sofort fällig. Die Chresta GmbH behält sich vor, Kartenbezahlung abzulehnen. In diesem Fall stehen dem Mieter mehrere Bankomaten in unmittelbarer Nähe zur Verfügung. Bezahlung auf Rechnung ist auf Anfrage möglich. Eine Bonitätsprüfung des Mieters bleibt vorbehalten. 5 Fahrzeugnutzung 5a Verbotene Nutzung Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; • für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt ohne entsprechende Lizenz; • um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür vorgesehenes Fahrzeug handelt; • in überladenem Zustand, d.h. das im Fahrzeugausweis angegebenen Gesamtgewicht inkl. Toleranzen übersteigend; • zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe. • zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; • zur Beförderung und Mitnahme von (Haus-)Tieren, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Vermieterin vor. 5b Berechtigte Lenker Die auf dem Mietvertrag aufgeführte Person gilt als Mieter. Eine Ausweiskopie und Überprüfung der Fahrerlaubnis wird durch die Vermieterin erfolgen. Dem Mieter ist es erlaubt, weitere Zusatzlenker auf dem gemieteten Fahrzeug einzusetzen. Es obliegt dem Mieter, sicherzustellen, dass die Zusatzlenker in fahrtüchtigem Zustand sind, die Ruhezeiten einhalten und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Der im Mietvertrag eingetragene Mieter bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Leistungen verantwortlich, unabhängig davon, wer das Fahrzeug führt. 5c Anforderungen an die Fahrerlaubnis Für das Mieten von Bussen gelten folgende Voraussetzungen: • Der Fahrzeugführer muss mindestens 21 Jahre alt, und; • Seit 2 Jahren im Besitz der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein. 6 Unfälle, Diebstahl und Schäden Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die Vermieterin sofort zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen 7 Haftung des Mieters 7a Schäden durch unsorgfältiges Handeln Der Mieter haftet für alle Schäden (insbesondere Reifen- und Glasschäden), welcher der Vermieterin durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen. 7b Mängelentstehung während der Mietdauer Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietobjekts, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich, Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Skiträgern, unachtsamer Beladung von Skiträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Brandlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Handhabung von Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche von den Vertragsgaragen nicht in Garantie übernommen werden). 7c Haftungsumfang Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren. Der Umfang beläuft sich auf den in Ziff. 4b vereinbarten Betrag.
7d. Haftungsreduzierung Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht für die unter Ziff. 7a aufgeführten Schäden, sofern im konkreten Fall keine Deckung für den Schaden der Vermieterin besteht. Die Haftungsbefreiung gilt zudem nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut entstehen. 7e Haftungsbefreiung durch die Vermieterin Eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch die Vermieterin ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. 7f Schadensdokumentation Sowohl bei der Anmietung als auch bei der Rückgabe des Fahrzeuges werden, wenn immer möglich gemeinsam mit dem Mieter, in der Mietvereinbarung alle sichtbaren Schäden an einem Fahrzeug dokumentiert. Bei der Anmietung ist ein unbehobener Schaden zu dokumentieren. Am Ende des Mietzeitraums, d.h. bei der Rückgabe, sind neu festgestellte Schäden in der Mietvereinbarung aufzuführen. Zu diesem Zeitpunkt werden neue Schäden umgehend vermerkt, bestätigt und dem Mieter entsprechend des Reparaturkostenvorschlags, in Rechnung gestellt. Kosten dieser Art werden dem Mieter direkt von der Vermieterin in Rechnung gestellt und umfassen sowohl die Kosten für die Schadensbehebung als auch Bearbeitungsgebühren, Immobilisierungskosten, Ersatzteilkosten und Arbeitskosten. Die Begleichung der oben genannten, in Rechnung gestellten Reparaturkosten, unterliegt denselben Zahlungsbedingungen wie die Zahlung der Mietvereinbarung. 8 Bussen und Geldstrafen Der Mieter ist für die Begleichung von Parkbussen und Geldstrafen in Verbindung mit der Mietsache während der Mietdauer verantwortlich. Die Chresta GmbH behält sich vor, die Vermietung zu untersagen, wenn ein Mieter diesbezüglich mehrfach negativ aufgefallen ist. 9 Unterhalt & Reparatur Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Er hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Fahrzeug bereist, sorgfältig zu informieren. Mängel muss der Mieter umgehend der Vermieterin melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt. Der Unterhalt, fällt zu Lasten der Mieterin gemäss der Übergabeinstruktion: • Treibstoff und Zusatzkilometer • Autobahngebühren, Strassengebühren, Parkspesen, Einfahrspesen in Städte • Übermässige Abnutzung • Innen- und Aussenreinigung • Unterhalt von Toiletten 10 Haftung der Vermieterin Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schaden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde. Für allfällige Unannehmlichkeiten, welche z.B. durch die Reparatur am Mietfahrzeug entstehen (Wartezeiten, Unterkunft, Verpflegung, etc.) kann die Vermieterin nicht belangt werden. Eine Grundlage für Minderungs- oder Ersatzforderungen besteht nur, wenn ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. 11 Retentionsrecht Jegliches Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für behauptete Ansprüche gegenüber der Chresta GmbH ist wegbedungen. 12 Abänderung des Vertrages Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 13 Datenschutzvereinbarung Die Chresta GmbH kann personenbezogene Daten bearbeiten und verwenden, beschränkt an Dritte weitergeben. 13a Reservierungssystem Im Reservierungssystem der Vermieterin werden die Adresse des Mieters erfasst sowie die Mietdauer. 13b Informationsaustausch mit Behörden Die Vermieterin kann Daten mit Behörden, soweit gesetzlich zulässig, austauschen um bspw. die Gültigkeit eines Führerscheins zu überprüfen. 13c Dritte Dritte, die im Namen der Vermieterin handeln, um Forderungen einzuziehen, Reparaturen durchführen, etc., können personenbezogene Daten der Mieterin erhalten. Auch im Rahmen der Qualitäts- und Serviceverbesserung ist ein solcher Austausch möglich. 13d Fundsachen Wenn immer möglich, kann Sie die Vermieterin oder ein Vertreter kontaktieren. Gegenstände, welche personenbezogene Informationen enthalten werden während 28 Tagen aufbewahrt. Alle anderen Gegenstände 2 Monate. Nach Ablauf der 28 Tage, bzw. der 2 Monate werden alle Gegenstände vernichtet. 14 Annullationskosten Bei der Annullation der Mietsache gelten folgende Bedingungen >60 Tage vor Mietbeginn Keine Kosten 60-30 Tage vor Mietbeginn Pauschal CHF 220.- 29-7 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises 7-0 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises Kann der Mieter sein Unverschulden, in Fällen wie Tod eines Angehörigen, Invalidität oder Krankheit, nachweisen, so wird von der Erhebung einer entsprechend Gebühr abgesehen. Der Unschuldsbeweis mit entsprechenden Beweismitteln obliegt dem Mieter innert einer Frist von 30 Tagen ab vereinbartem Mietbeginn. 15 Anwendbares Recht & Gerichtsstand Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Es gelten über den Vertrag und die AGB die anwendbaren Bestimmungen aus dem OR zur Gebrauchsüberlassung nach Art. 253 ff. Der Gerichtsstand ist Affoltern a/A, Zürich. Für Konsumenten ist der Gerichtsstand wahlweise der eigene Wohnsitz oder der Sitz des Unternehmens in Affoltern a/A, Zürich. |
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